Zertifizierte Sachverständige sind Fachleute, die über besondere Erfahrung auf einem bestimmten Gebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen ein besonderes Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach normativen Vorgaben und anerkannten Regeln in den vorgeschriebenen Kriterien überprüft werden und ihre Tätigkeit überwacht wird.
Sachverständige werden i.d.R. von Behörden, von Gerichten, der Wirtschaft oder der Allgemeinheit beauftragt. Aus diesem Grund werden die Namen und Kontaktdaten der Sachverständige in Verzeichnissen geführt (INTERZERT® Sachverständigenverzeichnis) und auf Anfrage allgemein bekannt gegeben.
Die Personen-Zertifizierung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Ziel und Zweck der Zertifizierung als Sachverständiger ist es aber, Gerichten und Behörden sowie der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen aus fachlicher und methodischer Sicht besonders glaubhaft sind.
Die Zertifizierung als Sachverständiger ist inhaltlich auf unterschiedliche Fachgebiete beschränkt und mit einer Befristung versehen. Die Zertifizierung als Sachverständiger wird i.d.R. bis zu drei Jahren befristet und kann jeweils auf Antrag rezertifiziert und damit verlängert werden.
Unterschied zwischen Sachverständiger/Gutachter
Die Begriffe Sachverständiger oder Gutachter werden meist synonym genutzt. Der Begriff Sachverständiger wird dabei in der Regel von den Gerichten und Behörden verwendet, da diese sich meist auf einen Gesetzeswortlaut berufen. Dort findet sich vornehmlich die Bezeichnung Sachverständiger. Für Privatpersonen dagegen hat sich eher die Bezeichnung Gutachter etabliert.
Daher hat ein Sachverständiger/Gutachter meist die gleichen Aufgaben, er wird nur oftmals unterschiedlich bezeichnet.
In Gerichtsverfahren überstützt ein Sachverständiger/Gutachter nur die Entscheidungsfällung, es obliegt dem Gericht, das Gutachten selbstständig zu verwerten und zu würdigen. Ein erstelltes Gutachten ist daher nicht verbindlich und abschließend für die Urteilsfindung.