Steinbeis-Transferzentrum INTERZERT
an der Hochschule Karlsruhe
Moltkestrasse 30
76133 Karlsruhe
Zertifizierung nach der Internationalen Norm ISO/IEC 17024:
Das weltweit anerkannte Qualitätsmerkmal welches nicht an Zukunft verliert!
QUALITÄT & WELTWEITE ANERKENNUNG DER ZERTIFIZIERUNG
Die durch die INZERZERT® umsetzende Zertifizierung auf Grundlage der Prüfnorm der EN ISO/IEC 17024 ist eine europaweite & mittlerweile auch weltweit anerkannte Vorgehensweise von Personenzertifizierungen. Dies ist seit vielen Jahren auch bei Gerichten anerkannt. Durch die Prüfnorm EN ISO/IEC 17024 wird nämlich nicht nur der Sachverständige überwacht, sondern auch der Zertifizierer und dessen Zertifizierungssystem geregelt. Als Teil des international tätigen Steinbeis-Verbundes ist damit auch zudem ein Wissenstransfer auf exzellentem Niveau garantiert, da in Kooperation mit auch Hochschulen und Universitäten die Qualität unseres Systems stets auf dem Stand der Wissenschaft und Forschung sichergestellt ist.
Nachweis der besonderen Sachkunde durch Zertifizierung!
VG Hannover, Urteil vom 10.10.2007 - 11 A 3732/06
1. Der Nachweis der besonderen Sachkunde für eine öffentliche Bestellung nach § 36 GewO kann grundsätzlich auch durch eine Zertifizierung auf demselben Sachgebiet erbracht werden.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, alle Bewerber unterschiedslos einem schriftlichen und mündlichen Examen vor dem Fachgremium einer Kammer zu unterziehen.
3. Deckt eine Zertifizierung aber nicht alle Bereiche der besonderen Sachkunde ab, weil sie beispielsweise keine Überprüfung der forensischen Kenntnisse umfasst, kann eine ergänzende Prüfung durch ein Fachgremium der Kammer verlangt werden.
LIBERALISIERUNG DES EUROPÄISCHEN MARKTES
Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (verabschiedet am 28.12.2009) dient der Liberalisierung des EU-Marktes und soll bürokratische Hindernisse abbauen sowie grenzüberschreitendes Handeln erleichtern und fördern und ist auf Bundesebene und Landesebene zu berücksichtigen. Weiter dürfen nach Artikel 14 EG DLRL die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet keine diskriminierende Anforderungen, die direkt oder indirekt auf Staatsangehörigkeit beruhen, ihr Handeln aussprechen. (siehe auch Diskriminierungsverbot Art. 2 des Abkommens).
Die Anforderungen an die Einhaltung der Dienstleistungsfreiheit sind höher als die an die Niederlassungsfreiheit. Dies hat Auswirkungen auf personengebundene Erlaubnisse und Rechtsverhältnisse, welche manchmal nicht sachgerecht durch eingefahrene Traditionen in nationaler Form eingehalten werden.
ZERTIFIZIERUNG AUCH FÜR ÖFFENTLICHE UND BESTELLTE
In Fachkreisen geht man davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird, da die Bestellung eine nationale Verfahrensweise darstellt und keinen internationalen Standards unterliegt.
GESCHICHTE DER ÖFFETLICHEN BESTELLUNG
Auszug aus der „Der Sachverständige, Jan/ Feb. 1997, 24. Jahrgang“:
Die öffentliche Bestellung der Sachverständigen hat ihre historischen Wurzeln im frühen Mittelalter. Das Gewerbe war in Zünften organisiert. Schon die sprachliche Herkunft der Wörter ist interessant. Zunft kommt von einem Wort, das auch dem Verb „ziemen“ zugrunde liegt, und bedeutet: „was sich fügt“; Schicklichkeit; Gesetzmäßigkeit; Regel, nach der eine Genossenschaft lebt; Verband von Handwerkern.
Sachverständige - Nachweis besonderer Sachkunde für die öffentliche Bestellung
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 LA 79/08 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
Für den Nachweis "besonderer Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (wie BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269). Ein Nachweis "herausragender Fähigkeiten" ist in der Regel nicht gefordert.
Zertifikat trotz fehlender Akkreditierung der Zertifizierungsstelle wirksam!
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - 26 U 9/15 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
Die Zertifizierung eines Bausachverständigen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden setzt nach geltendem Recht nicht voraus, dass die Zertifizierungsstelle eine Akkreditierung besitzt. Für den Bereich Schäden an Gebäuden findet sich weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht oder der DIN selbst eine Regelung, welche die Befugnis zur Ausstellung von Zertifikaten nach der DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstellen vorbehält. Die rechtliche Wirksamkeit eines Zertifikats nach der DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden hängt nach geltendem Recht nicht davon ab, ob die Zertifizierung durch eine Stelle mit oder ohne Akkreditierung erfolgt ist. Der nationale Gesetzgeber hat in Form von spezialgesetzlichen Regelungen entschieden, in welchen Bereichen eine Akkreditierung für das Tätigwerden einer Zertifizierungs- bzw. Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist.
Gutachter darf sich als „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ bezeichnen!
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016 - 6 U 103/15 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Aus diesem Grund liegt keine Irreführung vor, wenn sich ein Sachverständiger auf seinem Briefbogen als "zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)" bezeichnet.
Gutachtenauftrag untervergeben: Erhält der Sachverständige trotzdem Vergütung?
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2015 - 2 W 229/15 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
Der Sachverständige erhält eine Vergütung auch dann, wenn die wegen der teilweisen Übertragung des Auftrags auf einen Dritten fehlende Verwertbarkeit seines Gutachtens auf einer unzulänglichen Anleitung durch das Gericht beruht.
Gutachten trotz Mängeln verwertet: Sachverständiger erhält Vergütung!
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 O 138/14 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
§ 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG soll verhindern, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit von Leistungen eines Sachverständigen in den Kosteninstanzen wiederholt werden; der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren soll präjudizielle Wirkung zukommen. Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und brauchen die Bedingungen in § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JVEG nicht mehr geprüft werden.
Sachverständiger entscheidet, wie er das Gutachten erstellt!
LG Gera, Beschluss vom 17.07.2015 - 3 OH 54/12 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen dezidiert vorzuschreiben, wie er die Symptome am Bauwerk dokumentiert und welche Hilfsmittel er hierfür benutzt.
2. Es obliegt allein dem Sachverständigen, vor Ort die Entscheidung über Hilfsmittel zu treffen.
3. Nach Entscheidung des Gerichts über eine Befangenheit eines Gutachters ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Nachfrist für den einzuzahlenden Prozesskostenvorschuss zu gewähren.
Sachverständige - Abrechnung auf Stundenbasis: Hohe Darlegungslast!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2010 - 11 W 24/10 (im Folgenden unvollständiger Auszug)
(Online seit 01.03.2011)
1. Für die Frage der Erforderlichkeit eines durch den Sachverständigen abgerechneten Stundenaufwands kann auf das Verhältnis von "eigentlichen sachverständigen" zu "sonstigen" Ausführungen im schriftlichen Gutachten abgestellt werden.
2. Beträgt der Anteil der "eigentlichen sachverständigen" Ausführungen weniger als 64% des Gesamtgutachtens, hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf seine gutachterlichen Erkenntnisse die Zusammenhänge seiner hierfür aufgewandten Stunden näher zu erläutern.
3. Eine nachvollziehbar fortlaufende Stundenaufstellung genügt. Diese muss erkennen lassen, dass sich mit den Besonderheiten des Sacherhalts auseinandergesetzt wurde und nicht mit allgemein zu erwartenden wissenschaftlichen Grundlagen. Hierfür ist erforderlich, dass anhand chronologischer Einzelaufstellungen mit detaillierter Zeitangabe und Tätigkeitsbeschreibung eine gerichtliche Plausibilitätsprüfung erfolgen kann. Allgemein technische Ausführungen, wie z. B. Sinn und Zweck aufgewandter Stunden, genügen nicht.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hechingen heißt es, dass eine Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard DIN EN ISO/IEC 17024, ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis darstellt und diesem gleichzusetzen ist (LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).
Der Antragsteller hatte beantragt, den Sachverständigen abzubestellen und einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt war. Nachdem der Antrag vor dem LG Hechingen abgelehnt worden war, legte der Antragsteller beim OLG Stuttgart sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das OLG Stuttgart verwarf die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung:
„Der Antragsteller greift mit seinem Rechtsmittel letztlich die Bestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Dabei handelt es sich indes um eine Entscheidung, die nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar ist, da dies die Beweisanordnung betrifft. Es liegt demgegenüber keine Entscheidung vor, mit der ein dem Antragsteller zustehendes Recht zur Auswahl eines Sachverständigen beeinträchtigt worden wäre. Denn die Person des Sachverständigen wird vom Gericht bestimmt (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO).“
Dabei kann es sich auch um einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen handeln.
Bei der Vorschrift des § 404 Abs. 3 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht, das einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt, handelt somit nicht fehlerhaft, so das LG Hechingen mit Bezug auf Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2 und das Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2010, Az. 6 U 213/08. Auch das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 04.12.2012, Az. I-23 U 181/11 entsprechend.
Ist ein Sachverständiger zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt, so begründet die fehlende öffentliche Bestellung gemäß dieser Entscheidung keine
Vermutung für fehlende Fachkunde. Vielmehr ergibt sich die Sachkunde aus seiner Zertifizierung.
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